18.07.2016 – Kategorie: Handel, IT

Welche Konsequenzen hat der Brexit für den Datenschutz?

Es wird aktuell intensiv darüber spekuliert, welche Änderungen und Folgen der Brexit für die Wirtschaft mit sich bringt. Da diese Folgen nicht nur Großbritannien selbst, sondern auch die Mitgliedsstaaten der EU betreffen werden, herrscht bei vielen europäischen Unternehmen Ungewissheit – auch und insbesondere, was die Folgen für die Datenschutzpraxis anbelangt.

Es wird aktuell intensiv darüber spekuliert, welche Änderungen und Folgen der Brexit für die Wirtschaft mit sich bringt. Da diese Folgen nicht nur Großbritannien selbst, sondern auch die Mitgliedsstaaten der EU betreffen werden, herrscht bei vielen europäischen Unternehmen Ungewissheit – auch und insbesondere, was die Folgen für die Datenschutzpraxis anbelangt.

Denn im Falle eines vollzogenen Brexits würde die EU-Gesetzgebung nicht mehr für UK gelten. Daher stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich in diesem Zusammenhang für das Europäische Datenschutzrecht ergeben könnten.

Unsicheres Drittland?

Dem ehemaligen Bundesdatenschutzbeauftragen und Vorsitzenden der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz Peter Schaar zufolge besteht die Gefahr, dass Großbritannien nach dem Austritt aus der EU ein ebenso (unsicheres) Drittland werden könnte, wie es beispielsweise Japan oder China sind – zumindest, sofern keine gesonderten Regelungen getroffen werden. Im besten Fall könnte das Vereinigte Königreich einen Status erhalten, der dem von Norwegen ebenbürtig ist. Würde Großbritannien ebenfalls dem europäischen Wirtschaftsraum angehören, würde es sich größtenteils zur Beachtung und Anwendung des EU-Rechts verpflichten.

Brexit

Angesichts der Entscheidung der Briten für den Brexit herrscht bei vielen europäischen Unternehmen Ungewissheit – auch und insbesondere, was die Folgen für die Datenschutzpraxis anbelangt. Bild: © Bernd Kasper/pixelio

Vorerst ist jedoch zu beachten, dass sich der Vollzug des Brexits noch einige Zeit hinauszögern wird. Zunächst stehen die Austrittsverhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich an, zudem müssen sich diese auch über gegebenenfalls gesonderte Vereinbarungen über diverse Rechtsfragen einig werden. Bis sich also die ersten, tatsächlichen Konsequenzen oder Änderungen abzeichnen werden, kann man mit mindestens zwei Jahren rechnen.

Unmittelbares Absinken des aktuellen Datenschutzniveaus nicht zu befürchten

Ein unmittelbares Absinken des aktuellen Datenschutzniveaus ist daher nicht zu befürchten – auch nicht im Fall des Brexit-Vollzugs. Der Datenschutzbeauftrage Christopher Graham der britischen Datenschutzbehörde ICO hat erst kürzlich eine Stellungnahme dazu abgegeben: Es sei damit zu rechnen, dass die ICO auch weiterhin eng mit den Aufsichtsbehörden der EU zusammenarbeiten werde, um ein adäquates Datenschutzniveau zu sichern. Hinsichtlich des großen Wachstums der digitalen Wirtschaft könne man nur auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit Großbritanniens erhalten.

Abwarten und keine überstürzten Maßnahmen treffen

Welche Maßnahmen müssen Unternehmen also ergreifen? Wir empfehlen vorerst abzuwarten und keine überstürzten Maßnahmen zu treffen. Das Europäische Datenschutzniveau bleibt zunächst auch in Großbritannien bestehen, selbst wenn nach einem Austritt Großbritannien als Drittland eingestuft werden muss, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Briten mit dem gleichen Selbstbewusstsein gegen Europäische Rechtsgarantien stellen werden, wie dies in den USA aufgrund eines abweichenden Privacy-Verständnisses der Fall ist. Da sich die weiteren Entwicklungen in den kommenden Jahren erst noch abzeichnen werden, sollte jedoch zumindest für längerfristige Projekte die Zusammenarbeit mit hiesigen Dienstleistern erwogen werden.

RA Jan O. Baier

 

Der Autor, Jan O. Baier, LL.M. (UCT), ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Partner bei Schürmann Wolschendorf Dreyer Rechtsanwälte

Jan O. Baier berät und vertritt Mandanten umfassend im Urheber- und Medienrecht sowie im Wettbewerbs-, Marken-, Datenschutz-, und IT-Recht. Er verfügt aufgrund seiner beruflichen Erfahrung über ausgezeichnete Kenntnisse der Medien- und Internetbranche und unterstützt Mandanten insbesondere bei der Entwicklung wirtschaftlicher Strategien und beim Aufbau innovativer Geschäftsmodelle. 

Beratungsschwerpunkte: Urheber- und Medienrecht, Presserecht, gewerblicher Rechtsschutz (IP), Wettbewerbs-, Datenschutz- und IT-Recht.


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