06.07.2008 – Kategorie: Kommunikation

usedSoft ruft Bundesgerichtshof an

Im Verfahren um den Handel mit „gebrauchten“ Oracle-Lizenzen hat das Oberlandesgericht (OLG) München gestern wie erwartet die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Demnach darf usedSoft nicht mit gebrauchten Oracle-Lizenzen handeln. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Von dem Urteil nicht betroffen ist der Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen. Selbst Oracle hatte im Zuge des Verfahrens vor dem OLG explizit unterstrichen, dass der Fall bei Oracle-Software anders liege als bei Microsoft-Lizenzen. Vor allem aber hat erst jüngst das Landgericht München in einem rechtkräftigen Urteil (Az. 30 O 8684/07) festgestellt, „dass der Verkauf bzw. die Veräuß;erung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Auch das Landgericht hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Handel mit Microsoft-Lizenzen mit dem im Oracle-Verfahren vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.

usedSoft hat bereits angekündigt, gegen das Oracle-Urteil des OLG Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen. Da das OLG keine Revision zuließ;, wird usedSoft noch diesen Monat einen Revisionsantrag direkt beim BGH stellen, um eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.

„Das Urteil ist für uns im Grunde nicht mehr von Relevanz, weil wir mit Oracle-Software zur Zeit nicht handeln und wir mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München eine vernünftige Rechtsgrundlage für unser Hauptgeschäft haben“, erklärte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider zum jüngsten Oracle-Urteil. „Aber hier geht es auch ums Prinzip: Wir werden es nicht hinnehmen, dass ein deutsches Gericht fundamentale Rechtsgrundsätze dermaß;en missachtet. Wir werden vor dem Bundesgerichtshof für einen in vollem Umfang liberalisierten Software-Markt kämpfen.“

Der BGH hatte bereits im Jahr 2000 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz – die rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels – nicht durch Lizenzbedingungen der Software-Hersteller eingeschränkt werden kann. Eine Entscheidung des BGH in der Oracle-Sache ist jedoch nicht vor Ablauf von zwei bis drei Jahren zu erwarten.

Schon die Entscheidungen der Vorinstanzen im Oracle-Verfahren hatten bei Unternehmen, Rechtswissenschaft und Medien überwiegend Kopfschütteln ausgelöst: Auch der renommierte Urheberrechtskommentator Malte Grützmacher hatte in der rechtswissenschaftlichen Zeitung ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) kritisiert, die Rechtssprechung sei in diesem Punkt „noch nicht in der Informationsgesellschaft angekommen.“

www.usedSoft.com


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