18.03.2014 – Kategorie: Recht
Onlinerecht: Internetportale müssen digitale Kündigung zulassen
In einer für Internetportale aufschlussreichen Entscheidung hat das LG München festgestellt, dass die Anforderungen an eine Kündigung des Nutzungsvertrages des Portals nicht zu hoch sein dürfen. Insbesondere das Erfordernis einer schriftlichen Kündigung (per Brief oder Fax) mit Pflichtangaben sei nicht zulässig. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die ein solches Schriftformerfordernis aufstellen, seien unwirksam. Kunden und Nutzer dürfen vielmehr auch in digitaler Form, also per E-Mail kündigen.
In dem besagten Fall vor dem LG München verwendete ein Online-Dating-Portal folgende Klausel in den AGB: „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“ Eine Anmeldung bzw. Registrierung auf dem Portal war demgegenüber für jeden Nutzer ganz einfach online möglich. Zum Vertragsschluss kam es somit elektronisch. Gegen die Verwendung dieser Klausel klagte erfolgreich die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V (vzbv).
Rechtliche Bewertung des LG München
Das LG München sah in dem Schriftformerfordernis eine unangemessene Benachteiligung für den Nutzer. Wer seinen Nutzern einen elektronischen Vertragsschluss anbiete, müsse auch eine entsprechende Kündigung akzeptieren. Eine Kündigung per E-Mail sei somit zulässig und die Klausel in den AGB unwirksam.
Des Weiteren stufte das LG München die Pflichtangaben als eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 309 Nr. 13 BGB ein. Der Nutzer verstehe die Klausel insoweit, dass die Angabe bestimmter Daten für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlich sei. Auf diese Weise werde eine Kündigung unverhältnismäßig erschwert, was nicht zulässig sei.
Fazit
Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig, es verfestigt sich jedoch weiterhin eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung. In vielen AGB von Internetportalen lassen sich dessen ungeachtet noch immer besondere Schriftformerfordernisse oder die Pflicht zur Angabe bestimmter Daten bzgl. der Kündigung finden. Es muss insofern empfohlen werden, die eigenen AGB zu überprüfen und diese ggf. entsprechend der Vorgaben des LG München anzupassen.
Verbraucherverbände klagen regelmäßig gegen solche Rechtsverstöße in AGB und diese Verfahren werden öffentlich. Auf diese Weise kann ein erheblicher Imageschaden drohen. Eine Anpassung der AGB ist somit nicht nur im Sinne der Verbraucher, sondern auch für die Betreiber der Internetportale von besonderer Bedeutung.
Autor: Niclas Krohm berät schwerpunktmäßig in den Bereichen Datenschutzrecht, Wettbewerbs- und IT-Recht sowie zu allen anderen Aspekten des Onlinerechts. Im Fokus seiner Tätigkeit steht sowohl die Vertragsgestaltung als auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Streitigkeiten. Aufgrund seiner umfassenden Expertise im Datenschutzrecht unterstützt er zahlreiche Unternehmen bei der Implementierung von Datenschutzkonzepten und wird in Streitigkeiten mit den staatlichen Aufsichtsbehörden mandatiert. Zusätzlich ist Niclas Krohm Schriftleiter der datenschutzrechtlichen Fachzeitschrift Privacy in Germany – PinG.
Kontakt: E-Mail: [email protected]
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