21.06.2023 – Kategorie: Human Resources

Fahrtkostenpauschale: So lässt sich diese in der Steuererklärung optimieren

FahrkostenpauschaleQuelle: Shutterstock @Constantin Stanciu

Jeder Arbeitnehmer sollte sich intensiv mit der Optimierung seiner Steuererklärung auseinandersetzen. Oftmals lässt sich auf diese Weise einiges an Steuern einsparen. Das gilt auch für die Fahrtkostenpauschale. Denn die Fahrtkosten können von der Steuer abgesetzt werden.

Die Fahrtkostenpauschale – Was versteht man darunter?

Arbeitnehmer, die regelmäßig zur Arbeit pendeln, können die höhere finanzielle Belastung im Rahmen der Fahrtkostenpauschale steuerlich geltend machen. Diese gesetzliche Regelung dient somit der Entlastung derjenigen, die einen langen Weg zur Arbeit haben. Auch Selbstständige können von einer Optimierung der Fahrtkostenpauschale profitieren. Sehr häufig wird umgangssprachlich auch von der Pendlerpauschale gesprochen. Durch die Fahrtkostenpauschale lässt sich das zu versteuernde Einkommen verringern, wodurch eine geringere Steuerlast entsteht.

Wann welche Pauschale angewendet wird

Insbesondere für Selbstständige kann die steuerliche Geltendmachung der Fahrtkosten sehr lohnenswert sein. Das liegt daran, dass diese für ihre Tätigkeit in der Regel verschiedene Fahrten antreten, die für die Führung des Unternehmens erforderlich sind:

  • Dienstreisen
  • Anreise zum Büro
  • Anreise zu Kunden

Für den Fall, dass Arbeitnehmer oder Selbstständige zum Büro fahren müssen, kann eine Pauschale für die Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei kommt die sogenannte Entfernungspauschale zum Einsatz. Anerkennung vom Finanzamt erhält diese Pauschale allerdings nur dann, wenn mindestens ein Drittel der Arbeitszeit dort verbracht wird oder zumindest zwei volle Arbeitstage wöchentlich. Wichtig zu wissen ist, dass es keine Rolle spielt, welches Verkehrsmittel verwendet wird. Selbst wenn der Weg zu Fuß zurückgelegt wird, kann die Pauschale geltend gemacht werden. Lohnen wird sich das in diesem Fall aber eher weniger, da ein entsprechend geringer Weg zurückgelegt wird. Bei Dienstreisen, zum Beispiel für eine Weiterbildung, wird die sogenannte Kilometerpauschale angewendet.

Die Berechnung der Fahrtkostenpauschale

Damit die Fahrtkostenpauschale korrekt berechnet wird, muss klar sein, welche der beiden Pauschalen genutzt werden muss. Das liegt daran, dass sich hier gewisse Unterschiede ergeben.

Bild: Shutterstock @Monthira

Die Entfernungspauschale

Für den Fall, dass die Entfernungspauschale zum Einsatz kommt, muss der einfache Arbeitsweg berechnet werden. Hierbei handelt es sich um die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und der eigenen Wohnung. Es darf nur der direkte Weg eingetragen werden. Das bedeutet, dass nur die kürzeste Strecke ohne Umwege gilt. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zu einer Fahrtgemeinschaft zählt. Die Rückfahrt kann nicht geltend gemacht werden. Zusätzlich dazu dürfen nur die Arbeitstage angegeben werden, in denen die Arbeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde.

Tage im Homeoffice oder Krankheitstage zum Beispiel zählen demnach nicht und müssen abgezogen werden. Grundsätzlich werden bei einer 5-Tage-Woche 230 Tage pro Jahr anerkannt und bei einer 6-Tage-Woche 280 Tage. Sollten mehr Arbeitstage in der Steuererklärung angegeben werden, dann ist ein Nachweis dieser erforderlich. Welcher Betrag steuerlich abgesetzt werden kann, hängt von der Länge der Strecke ab. Ist der Arbeitsweg bis zu 20 km lang, dann können 0,30 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Betrag auf 0,38 Euro pro Kilometer. Wichtig zu wissen ist zudem, dass die Kilometeranzahl immer abgerundet wird. Beträgt die Strecke 24,8 Kilometer, dann muss mit 24 Kilometern gerechnet werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 4.500 Euro jährlich.

Die Kilometerpauschale

Bei Dienstreisen und bei Fahrten zu Kunden wird die Kilometerpauschale angewendet. Im Gegensatz zur Entfernungspauschale wird nicht die reine Entfernung angegeben, sondern die Anzahl an Kilometern, die tatsächlich gefahren wurde. Diese kann allerdings nur dann genutzt werden, wenn der Weg mit dem Privatfahrzeug zurückgelegt wurde. Kommt der Firmenwagen zum Einsatz, dann muss die Aufwendung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei der Kilometerpauschale sind 30 Cent pro Kilometer absetzbar. Wird die Strecke statt mit dem Auto mit einem Motorrad zurückgelegt, dann reduziert sich der Betrag auf 20 Cent für jeden Kilometer.

Weitere Tipps

Auch Auszubildende und Studenten können ihre Fahrtkosten von der Steuer absetzen. In der Regel hat diese Personengruppe keine besonders hohen beruflichen Aufwendungen, sodass die Fahrtkosten den Großteil der Kosten stellen und somit in der Steuererklärung auf keinen Fall vergessen werden sollten. Beträgt die Strecke zwischen Wohnung und Hochschule zum Beispiel 30 Kilometer, wobei diese an 230 Tagen im Jahr aufgesucht wird, dann ergibt sich die folgende Rechnung:

  • Fahrtkostenpauschale pro Tag: 20 Km x 0,30 Euro + 10 Km x 0,38 Euro = 9,8 Euro.
  • Fahrtkostenpauschale pro Jahr: 9,8 Euro x 230 Tage = 2.254 Euro.

Der Student kann in diesem Fall dank der Fahrtkostenpauschale über 2.000 Euro steuerlich absetzen, was sogar den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro deutlich überschreitet.


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