27.04.2022 – Kategorie: Digitale Transformation

Digital Services Act: Trotz Einigung der EU befürchtet BVDW Nachteile für Unternehmen

Die EU-Institutionen haben sich jetzt auf die Bestimmungen des Digital Services Act geeinigt. Der BVDW befürwortet die Aktualisierung der Digitalgesetzgebung, sieht aber auch die Gefahr der Rechtsunsicherheit für Unternehmen.

Der Kampf gegen illegale Inhalte und „Hate Speech“ im Netz sowie der Schutz der Nutzer ist heute wichtiger denn je. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW) befürwortet daher die Aktualisierung der Digitalgesetzgebung im Zuge des europäischen Digital Services Act. Zugleich sieht er auch die Gefahr durch erhebliche Einschränkungen und Rechtsunsicherheiten für die Digitalwirtschaft.

Die mit dem Digital Services Act einhergehende Neufassung der Digitalgesetzgebung und die Anpassung der europäischen Rahmenbedingungen an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts ist dringend erforderlich und mehr als überfällig. Daher stellte die digitale Wirtschaft von Anfang an hohe Erwartungen an den Digital Services Act. Angesichts der damit verbundenen Chancen hat der BVDW die EU-Institutionen seit der Veröffentlichung des ersten Vorschlages im Dezember 2020 kontinuierlich dazu aufgefordert, an einer praxistauglichen und widerspruchsfreien Gesetzgebung zu arbeiten, damit die gesteckten Ziele auch erreicht werden können. Die Einigung der EU-Institutionen am 23. April 2022 wurde daher auch von der Digitalwirtschaft mit Spannung erwartet.

Digital Services Act tritt Anfang 2024 in Kraft

Die Regelungen des Digital Services Act sollen für den überwiegenden Teil der Unternehmen der digitalen Wirtschaft frühestens zum 1. Januar 2024 zur Anwendung kommen. Die sogenannten „Very Large Online Platforms“ und „Very Large Search Engines“ erhalten nach ihrer offiziellen Einstufung vier Monate Übergangsfrist. Der Prozess dazu ist noch unklar. Dass insbesondere kleinere und mittelgroße Unternehmen genügend Zeit bekommen, die neuen Anforderungen des DSA im Sinne ihrer Nutzer zu erfüllen, ist aus Sicht des BVDW zu begrüßen.

Allerdings unterscheiden sich die ersten Pressemitteilungen der drei beteiligten EU-Institutionen aus Kommission, Rat und Parlament in ihren jeweiligen inhaltlichen Schwerpunkten. Daher scheint eine abschließende Bewertung der Einigung erst bei Vorliegen des finalen Gesetzestextes möglich. Der BVDW sieht weiterhin die Gefahr, dass der DSA zu einer massiven Einschränkung für Unternehmen der digitalen Wirtschaft führen könnte. Und damit zu einem Mehr an Rechtsunsicherheit.

Zeitgemäßer Kompromiss bei Kinder- und Jugendschutz

Der BVDW bewertet positiv, dass sich die EU-Institutionen bei der DSA auf einen zeitgemäßen und zukunftsfähigen Kompromiss beim Kinder- und Jugendschutz geeinigt haben könnten. In der Mitteilung des Rates klingt an, dass ein Verbot datenbasierter Werbung im Hinblick auf Minderjährige nur gelten soll, wenn die Betreiber von Online-Plattformen positive Kenntnis davon haben, dass die Nutzung des Angebotes durch ein Kind oder einen Jugendlichen erfolgt.

„Wenn tatsächlich auf die aktuelle Kenntnis der Online-Plattform abgestellt wird, wäre dies eine Regelung, die das gewünschte Ziel eines verbesserten Kinder- und Jugendschutzes bei gleichzeitiger Datenminimierung praktikabel erfüllen könnte. Unternehmen stünden dann nicht vor der Herausforderung, mit Risiken einschätzen zu müssen, wer vor dem Endgerät sitzt“, bewertet Dr. Moritz Holzgraefe, Vize-Präsident des BVDW. „Auch ein Verbot der Verarbeitung sensibler Daten sieht der BVDW grundsätzlich als richtig an. Zumal dieses bereits in Artikel 9 (1) der DSGVO angelegt ist“, führt Holzgraefe weiter aus.

Digital Services Act: Unklarheit bei Dark Patterns

Es gibt aber auch noch weitere Themen, bei denen bisher völlige Unklarheit herrscht, wie die Einigung aussieht, beispielweise im Fall der sogenannten „Dark Patterns“. „Es scheint, dass die Bestimmungen zu ‚Dark Patterns‘ nur für Online-Plattformen gelten sollen und nicht generell für alle Unternehmen des Anwendungsbereichs des DSA. Sollte der Kompromiss jedoch viele der sehr restriktiven Bestimmungen des Parlaments enthalten, würde das der digitalen Wirtschaft massiv schaden. Das hätte eine rechtsunsichere Verquickung des DSA mit DSGVO und der noch zu finalisierenden ePrivacy-Verordnung zur Konsequenz“, sagt Thomas Duhr, Vizepräsident des BVDW, zum gegenwärtigen Kenntnisstand der Einigung.

Die Trilog-Einigung muss nun noch der Europäische Rat und das Europäische Parlament formal verabschieden. Sobald der endgültige Text des Kompromisses vorliegt, wird der BVDW eine weiterführende Einschätzung abgeben. (sg)

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Aufmacherbild: cristianstorto – Adobe Stock


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